Satzung
Satzung des
S.u.S. Schröttinghausen-Deppendorf e. V. 38
Spiel und Sportverein
Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen S.u.S. Schröttinghausen-Deppendorf e. V. 38- Spiel und Sportverein.
(2) Sitz des Vereins ist in Bielefeld
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr.-20 VR 1879 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätiger verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Der Verein verfolgt die Förderung des Sportes als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschenihr Leistungsvermögen zu erproben.
(4) Der Verein fördert den Sport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Er bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
§3
Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a. im Stadt- oder Kreissportbund bzw. Gemeindesportbund/ Stadtsportverband und
b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz I als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
Vereinsmitgliedschaft
§4
Mitgliedschaften
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. außerordentlichen Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle, die sich aktiv am Vereinsleben ohne Rücksicht auf das Lebensalter beteiligen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fOrdernden Mitglieder des Vereins.
(5) Ehrenmitglieder sind diejenigen, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ernannt.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
{2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem /den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch fiir die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Vereinsaustritt,
b. durch Erlöschen der Rechtsfahigkeit der juristischen Person,
c. Tod des Mitgliedes,
d. Vereinsausschluss,
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres (bis zum 31.12. des Kalenderjahres).
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; darüber hinaus bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(4) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
(5) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(6) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort wirksam und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich begriindet mitzuteilen
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich begründet an den geschäftsfuhrenden Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§7
Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Vetwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der Vorstand kann in begründeten EinzeWillen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
( 10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
Organe
§8
Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereines sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der Gesamtvorstand
d. der Ehrenrat
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§9
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a: wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt.
b. wenn 10 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand.
(5) Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe der Einladung zur Post.
(6) Mit der Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand eine Tagesordnung mitzuteilen.
(7) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(10) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Anträge sind dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit, jedoch spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Maßgebend für die Frist ist der Eingang beim Verein. Sie werden verlesen und unter Punkt „Anträge“ der Tagesordnung abgehandelt.
(12) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(13) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen
(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig.
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern I Ehrenvorständen,
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden,
b. dem zweiten Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Sportwart,
e. dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
{4) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gern. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand bestehend aus:
a. den Fachwarten die Fachwarte der einzelnen Abteilungen, b. dem den Sozialwart,
c. dem Campingwart
d. dem den Jugendwart
e. bis zu vier durch den Vorstand zu benennenden Beisitzern, die aber kein Stimmrecht haben.
§ 13
Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat setzt sich aus bis zu 5 Mitgliedern zusammen.
(2) Die Wahl erfolgt alle 2 Jahre analog zur Wahl des Vorstandes während der Vollversammlung.
(3) Es werden Personen vorgeschlagen, die sich besondere Dienste für den Verein erworben haben.
(4) Dem Ehrenrat können vom geschäftsführenden Vorstand verschiedene Aufgaben übertragen werden. Beispiele hierfür sind: Soziale Dienste, Gratulationen, Schlichtungen etc.
Vereinsjugend
§ 14
Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach§ 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
Sonstige Bestimmungen
§ 15
Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a. Ehrenordnung,
b. Beitragsordnung,
c. Finanzordnung,
d. Geschäftsordnung,
e. Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
§ 16
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 17
Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) 1m Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtliehen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 18 Datenschutz
(wird durch § 22 ersetzt)
§ 19
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht.
Schlussbestimmungen
§ 20
Auflösung des Vereins
(l) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der „Kirchengemeinde Schröttinghausen“ zu übergeben.
§ 21
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Mai 2019 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
§ 22
Datenschutz1
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Bielefeld, 15. Mai 2019
1 Begründung (kein Satzungstext): Zum 25.05.2018 trat ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Es gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt die geltenden Bestimmungen. Absatz 4 ist nicht aufzunehmen, da keine 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind; der Verein hat daher ‚keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der Vorstand kann jederzeit einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern dies erforderlich sein sollte.